Zweckverband







Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften nach deutschem Recht. Grundlage ist ein Gesetz und/oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Zweckverbände sind die bekannteste und häufigste Form interkommunaler Kooperation.


Zweckverbände haben in Deutschland eine lange Tradition. Schon das Kommunalrecht Ende des 19. Jahrhunderts kannte Zweckverbände. Mit ihrer Hilfe bewältigen mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände einzelne, von vornherein festgesetzte Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge, z. B. der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, eines Krankenhauses, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Rettungsdienstes oder der Feuerwehralarmierung. Es gibt aber auch Zweckverbände für Tourismus, Schulen oder als Träger für sogenannte Zweckverbandssparkassen.


Auch in anderen Staaten gibt es kommunale Kooperationen, die von Struktur und der Aufgabenstellung mit Zweckverbänden vergleichbar sind. In Österreich heißen diese Gemeindeverband, in Luxemburg Syndikat.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Grundlagen


  • 2 Satzung und Organe


  • 3 Beispiele


  • 4 Verwandte Themen


  • 5 Literatur


  • 6 Anmerkungen / Einzelnachweise





Grundlagen |


Seiner Rechtsnatur nach ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein Gemeindeverband, letzteres ist allerdings nicht unumstritten. In Brandenburg regelt das Landesgesetz, dass der Zweckverband kein Gemeindeverband ist, dass aber die entsprechenden Vorschriften auf ihn anwendbar sind. In NRW wird hingegen der Zweckverband dem Gemeindeverband gleichgestellt (§ 5 Abs. 2 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Sein Körperschaftsstatus erfordert eine Satzung (Zweckverbandssatzung), Mitglieder (Mitgliedskommunen), die Bildung der Organe (Zweckverbandsorgane) und die Regelung seiner Finanzen, so etwa die Umlageregelung.
Der Zusammenschluss kann in zwei verschiedenen Formen erfolgen:



  • aufgrund eines freiwilligen öffentlich-rechtlichen Vertrags (örV), dann wird von einem „Freiverband“ gesprochen, oder

  • bei verpflichtender Mitgliedschaft, dann wird von einem „Pflichtverband“ resp. „gesetzlichem Zweckverband“ (sofern die Gründung durch ein Gesetz erfolgt ist) gesprochen; diese Form basiert auf einer aufsichtsbehördlichen Verfügung bzw. auf einem Landesgesetz.



Satzung und Organe |


In der Verbandssatzung sind die Mitglieder, die Aufgaben und der Name ebenso wie die Art der Finanzierung festgelegt. Letztere erfolgt je nach Aufgabe durch Erwirtschaftung eigener Einnahmen, z. B. Gebühren, durch Zuweisungen oder durch eine Verbandsumlage (von den Mitgliedern anteilig zu entrichten). Organe des Zweckverbandes sind regelmäßig die Zweckverbandsversammlung und der Verbandsvorsteher (z. B. NRW, Brandenburg und MV), in einzelnen Bundesländern auch der Verbandsgeschäftsführer (z. B. Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt). Die Zweckverbandsversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder. Da jede Mitgliedskommune Delegierte in die Zweckverbandsversammlung entsendet, reicht die Zahl der Sitze häufig nicht für eine Vertretung der kleineren Fraktionen aus. Darüber hinaus tagen Zweckverbände in der Regel öffentlich. Die rechtlichen Grundlagen fanden sich zunächst im so genannten Reichszweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939. Mit Ausnahme der Stadtstaaten haben alle Bundesländer Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit (oder Gemeinschaftsarbeit o. ä.) erlassen, die die Rechtsgrundlage von Zweckverbänden, Zweckvereinbarungen und ähnlichen öffentlich-rechtlichen Kooperationsformen darstellen. Mitglieder der Verbände können neben den kommunalen Körperschaften auch der Bund, die Bundesländer oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen. In Deutschland gibt es mehrere Tausend Zweckverbände. Zurzeit erlebt diese Organisationsform nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen eine Renaissance.


Rechtlich ist der Zweckverband von einem Wasser- und Bodenverband zu unterscheiden. „Konkurrenz“ erhält der Zweckverband z. B. in Bayern von dem gemeinsamen Kommunalunternehmen, das eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Die Mitgliedschaft einer Kommune in einem Zweckverband, verbunden mit der Übertragung einer oder mehrerer Aufgaben, ist im Rahmen der so genannten interkommunalen Kooperation vergaberechtsfrei, sie bedarf also keines vorgeschalteten Vergabeverfahrens.



Beispiele |




  • Armenverband (historisch)

  • Schulverband

  • „Sparkassen-Zweckverband“[1]


  • Tourismus-Verbände wie der von Ostbayern oder der von München-Oberbayern

  • Verkehrsverbund

  • Verkehrsüberwachung

  • Wasserzweckverband

  • Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung

  • „Zweckverband Breitbandversorgung“[2]



Verwandte Themen |



  • FOCJ

  • Special-purpose district

  • Zweckgemeinde



Literatur |




  • Janbernd Oebbecke: Zweckverbandsbildung und Selbstverwaltungsgarantie. Kohlhammer, Stuttgart 1982.

  • Peter Seydel: Die kommunalen Zweckverbände. 1955.

  • Thorsten Ingo Schmidt: Kommunale Kooperation. 2005, ISBN 3-16-148749-4.

  • Turgut Pencereci: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg. Kommunal- und Schul-Verlag (Loseblattausgabe), Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-86115-125-8.

  • Jens Wassermann: Die Region Hannover – Regionale Kooperation vor dem Hintergrund einer institutionalisierten Gebietskörperschaft. VDM Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2007, ISBN 978-3-8364-5577-0.



Anmerkungen / Einzelnachweise |




  1. Nach den regionalen Sparkassengesetzen der Bundesländer darf eine Sparkasse nur auf dem Gebiet eines einzigen kommunalen Trägers errichtet werden. Fusionen oder Eingliederungen von mehreren Sparkassen – die deshalb von unterschiedlichen Trägern errichtet wurden – sind dann nur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der die jeweiligen Sparkassen tragenden Kommunen zulässig. Dazu bilden die betroffenen Kommunen einen Sparkassen-Zweckverband, die Sparkasse ist dann formal eine Zweckverbandssparkasse. Als Beispiel soll die Kreissparkasse Köln dienen, die keine echte Kreissparkasse ist, da der Landkreis Köln zum 1. Januar 1975 aufgelöst worden ist (§ 26 Köln-Gesetz). Zu ihrer Errichtung haben sich der Rhein-Erft-Kreis, der Rhein-Sieg-Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und der Oberbergische Kreis zu einem Zweckverband zusammengeschlossen, der die Sparkasse trägt.


  2. Für die Errichtung, den Ausbau und Betrieb von z. B. Glasfasernetzen zur Internetversorgung, beispielsweise badische-zeitung.de, 16. Dezember 2016, Daniel Gramespacher: Landkreis Lörrach: Ausbau von schnellem Internet macht Fortschritte (17. Dezember 2016)






Rechtshinweis
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