Rechtsstaat




Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der einerseits allgemein verbindliches Recht schafft und andererseits seine eigenen Organe zur Ausübung der staatlichen Gewalt an das Recht bindet.


Die verfassungsmäßige Bindung durch Recht und Gesetz legitimiert das Handeln einer Regierung, Gesetzgebung oder Verwaltung und schützt vor staatlicher Willkür. Das Prinzip des Rechtsstaats zielt damit auf Maßhaltung bei allem staatlichen Handeln ab, verhilft aber gleichzeitig dazu, im Rahmen der Verfassung gesetzte Staatsziele zu verwirklichen. Mit dieser Beschränkung eröffnet die Staatsverfassung dem Einzelnen die Freiheit, seinen durch die Grundrechte garantierten Handlungsspielraum zu nutzen. Ziel dabei ist die Gewährleistung von Gerechtigkeit im Verhältnis der Bürger untereinander, weil sie sich unter einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinen.


Von großer Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip insofern, als es einen übergreifend wirksamen Staatsmodus zum Ausdruck bringt, denn das gesamte Handeln des Staates ist verbindlich daran gebunden. Zugrunde liegt damit das Primat des Rechts, dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen. Da der Begriff des Rechtsstaates außer in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht genannt ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in einer frühen Entscheidung bestimmt, dass die Rechtsstaatlichkeit aus der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes zu folgern ist.


Rechtsstaatlichkeit ist eine der wichtigsten Forderungen an ein politisches Gemeinwesen und dient zusammen mit anderen Strukturierungen (z. B. dem Subsidiaritätsprinzip) einer Kultivierung der Demokratie.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Begriff


    • 1.1 Begriffsgeschichte


    • 1.2 Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit




  • 2 Grenzen der Verrechtlichung


  • 3 Gegenbegriffe


  • 4 Nationales


  • 5 Literatur


  • 6 Weblinks


  • 7 Einzelnachweise





Begriff |


Das Rechtsstaatsprinzip ist eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes. Im Gegensatz zum Demokratie-, Republik- oder Sozialstaatsprinzip (vergleiche insoweit Art. 20 GG), hat der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbaren begrifflichen Niederschlag gefunden, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“.[1] In der Verfassungsurkunde lässt sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von Einzelausprägungen nachweisen. Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen „gesetzt“[2] und das Bundesverfassungsgericht erläutert, dass die „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei, sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfände.[3][4]


Damit knüpft das Grundgesetz an die Tradition der Reichsverfassung von 1871 und der Weimarer Verfassung an, denn auch diese beiden Konstitutionen verwendeten verfassungstextlich keinen Rechtsstaatsbegriff, etablierten ihn stattdessen über die Normierung rechtsstaatlicher Einzelgehalte. Ein würdigender Überblick ließe es dann zu, die Rechtsstaatsidee herauszulesen.


Heute findet sich der Begriff ausdrücklich nur in der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG[5] und seit 1992[6] in der auf die Europäische Union ausgerichteten „Struktursicherungsklausel“ des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings genügen diese positivgesetzlichen Hinweise nicht als rechtlicher Maßstab für eine unmittelbare Subsumption seines Wesensgehaltes allein, vielmehr müsse der Rechtsstaatsbegriff konkretisiert werden und sei ausfüllungsbedürftig.[7]





„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.“




Klaus Stern[4]


Zu einem Rechtsstaat gehören also:[8]



  • die rechtliche Gewährleistung elementarer Menschenrechte, insbesondere

  • die rechtliche Garantie eines Zusammenlebens der Menschen in gleicher persönlicher Freiheit,[9]

  • die Sicherung materieller Gerechtigkeit,

  • die Gewährleistung von Rechtssicherheit, nämlich von Rechtsklarheit (certitudo) und Realisierungsgewissheit (securitas) und damit auch sicherer Dispositionsgrundlagen,[10]

  • die institutionelle Mäßigung staatlichen Handelns durch Gewaltenteilung, Übermaßverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

  • die Gesetzesbindung allen staatlichen Handelns durch einen Vorrang des Gesetzes,

  • der Vorbehalt einer gesetzlichen Ermächtigung für alle belastenden staatlichen Akte und

  • die Überprüfbarkeit der staatlichen Akte durch unabhängige Gerichte, insbesondere darauf, ob staatliches Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift, gesetzmäßig und der Situation angemessen ist (Verhältnismäßigkeitsprinzip).[11]



Begriffsgeschichte |


Ursprünge der Suche nach Rechtsstaatlichkeit liegen in der Frage, ob die Inhaber staatlicher Gewalt – egal ob ein Monarch oder ein herrschendes Kollektiv – an das Recht, auch an solches, das sie selbst gesetzt haben, gebunden sind. Diese Frage konnte sich im Rahmen einer übergeordneten Weltanschauung (etwa über die religiöse Legitimation eines Pharao oder über das europäische Gottesgnadentum) erledigen. Mit dem Aufkommen der Aufklärung und der mit ihr verbundenen Ablösung der weltlichen Politik von religiösen Vorstellungen gewann diese Frage durch das Aufbegehren gegen den Absolutismus (L’État, c’est moi) aber Gewicht.


Rechtsstaatlichkeit als ein government of laws wurde wegbereitend in England als Antwort auf die politischen Wirren des 17. Jahrhunderts gefordert. Hier bildete sich schrittweise auch die rechtsstaatliche Gewährleistung individueller Freiheitsrechte heraus. Im 17. Jahrhundert setzten sich in Konflikten mit der Königsgewalt der allgemeine Schutz gegen willkürliche Verhaftungen und andere Freiheitsrechte und der Grundsatz der Gewaltenteilung durch. Auf dem Kontinent kam im 18. Jahrhundert als Antwort auf die umfassenden Herrschaftsansprüche des absolutistischen Polizeistaates die Forderung nach einer prinzipiellen Gewährleistung elementarer Freiheits- und Gleichheitsrechte aller Bürger hoch: so vor allem in der und durch die Französische Revolution. Dass (auch) staatliches Handeln „nach einem allgemeinen Gesetze“ zu geschehen habe, war eine Folgerung aus Immanuel Kants Begriff des Rechts als vernünftiger Ordnung eines Zusammenlebens in Freiheit. Im 19. Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Andere setzten sich mit der Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Staatsgewalt durch, die für eine Wiederherstellung des Rechts sorge, wenn dieses verletzt worden sei.[12]


Der Begriff des Rechtsstaats hat sich im Laufe des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet und ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch.[13] Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers (→ Rechtsschutz). Auch kommunale Selbstverwaltung, politische Dezentralisation und Föderalismus sind, zumal in Verbindung mit dem Prinzip der Subsidiarität, wichtige Elemente dieses Rechtsverständnisses.


Eine wichtige Frage ist, ob bloße formale Legalität (d. h. positive Rechtsetzung ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit) zur Begründung der Rechtsgeltung genügt oder ob zu dieser auch Gerechtigkeit beziehungsweise („ethische“) Legitimität erforderlich sind.[14] Eine weitere Frage betrifft die Vereinbarkeit von liberaler Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit samt deren Staatsaufgaben.[15] Kurz, Rechtsstaat ist nur ein Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und Gerechtigkeit herrschen: mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist und in der die Staatsorgane einschließlich des Gesetzgebers an das förmliche Recht und an materielle Gerechtigkeit gebunden sind.[16]




Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit |



Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Um individuelle Freiheiten zu sichern, muss das staatliche Handeln in gesicherten Formen – mit gewährleisteten Rollenverteilungen und nach rechtlichen Spielregeln – ablaufen. Auf diese Weise muss das staatliche Handeln durch Gewaltenteilung und Verfahrensregeln berechenbar und – auch gerichtlich (regelmäßig durch Verfassungs- und Verwaltungsgerichte) – kontrollierbar sein.


Materielle Rechtsstaatlichkeit heißt: Diese hat auch inhaltliche Komponenten, vor allem durch die Bindung an Prinzipien der Gerechtigkeit, insbesondere an Grundrechte, an das Sozialstaatsprinzip und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, die beide darauf gerichtet sind, die Freiheiten und Interessen der Einzelnen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.[17]


Unter dem Gesichtspunkt der „Rechtsstaatlichkeit“ bedeutet „Legalität“ die förmliche Gesetzmäßigkeit und „Legitimität“ die Gerechtigkeit des Handelns.



Grenzen der Verrechtlichung |


Auch für das Bestreben, das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen, ist das rechte Maß zu finden. Schon Revolution und Verfassunggebung zeigen, „dass es unmöglich ist, die ganze staatliche Existenz restlos in rechtliche Normen einzufangen, dass es auch Situationen gibt, in denen politische Gewalten verbindliche Entscheidungen treffen, ohne hierbei selbst an rechtliche Normen gebunden zu sein“.[18]


Doch „auch die alltägliche Staatstätigkeit ist weitgehend nicht bloßer Gesetzesvollzug, sondern Handeln und Entscheiden in normativ vorgegebenen Spielräumen“.[19] „Ein Übermaß an Verrechtlichung verliert sich […] in Banalitäten, bringt eine unzuträgliche Schematisierung von Lebensvorgängen mit sich und bedrängt die Freiheiten der Bürger.“[20] Dies geschieht insbesondere durch eine fortschreitende Bürokratisierung. Darüber hinaus leidet unter einer Normeninflation sogar die Rechtssicherheit.[21]



Gegenbegriffe |


Folgende Antonyme zu „Rechtsstaat“ finden Verwendung:




  • Polizeistaat;


  • Gesetzesstaat, in der rechtstheoretischen Diskussion, wenn das materielle Rechtsstaatsverständnis für das allein richtige Verständnis vom Rechtsstaat gehalten wird;


  • Mehrrechtsstaat bezeichnet einen Staat ohne einheitliches Recht (auf mindestens einem Rechtsgebiet) – was nicht notwendigerweise gegen einen Rechtsstaat spricht;


  • Unrechtsstaat;


  • Willkürstaat (Despotie).



Nationales |



  • Deutschland: Rechtsstaat (Deutschland, geltendes Verfassungsrecht); zur geistesgeschichtlichen Entwicklung des Begriffs in Deutschland siehe Rechtsstaatsbegriff

  • Schweiz: Rechtsstaat (Schweiz)



Literatur |



  • Richard Bäumlin: Der deutsche Rechtsstaat. In: Roman Herzog/Hermann Kunst/Klaus Schlaich/Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage. Kreuz, Stuttgart 1987, Sp. 2806–2818. 


  • Ernst Forsthoff: Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964. 1. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1964; 2., vom Verf. überarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Auflage, C.H. Beck, München 1976.


  • Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1986, ISBN 3-16-645050-5.

  • Olivier Jouanjan: Figures de l’état de droit: Rechtsstaat dans l’histoire intellectuelle et constitutionnelle de l’Allemagne. Presses universitaires, Straßburg 2001, ISBN 2-86820-180-6. (Inhaltsverzeichnis)


  • Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. 1. u. unveränd. 2. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 1987, ISBN 3-8114-2887-X und 1995, ISBN 3-8114-2495-5;

    • Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (= § 24 mit 97 Rdnrn.);

    • Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (= § 26 mit 111 Rdnrn.), 3. Aufl. 2004, ISBN 3-8114-5071-9.




  • Katharina Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte (= Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, Tübingen 1997.


  • Volkmar Schöneburg: Der demokratische und soziale Rechtsstaat – Anspruch und Wirklichkeit. In: Axel Weipert (Hg.): Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum Verhältnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute. NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.


  • Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung. 2., völlig neubearb. Auflage, § 20, Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.

  • Gabriele Wilde: Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition (= Politik der Geschlechterverhältnisse Bd. 17, hrsg. von Cornelia Klinger/Eva Kreisky/Andrea Maihofer/Birgit Sauer), Campus, Frankfurt/New York 2001, ISBN 3-593-36871-4. (Inhaltsverzeichnis)


  • Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 16. Auflage (§§ 30 ff.), Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60342-6.

  • Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage, Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61191-9.

  • Giovanni Bianco: Costituzione e potere politico. Percorsi teorici. Aracne, Rom 2012, ISBN 978-88-548-3262-6 (ital.).



Weblinks |



 Wiktionary: Rechtsstaat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Einzelnachweise |




  1. Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.


  2. Statt vieler Autoren, Heinrich Amadeus Wolff: Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, Tübingen 2000, S. 408 und Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip, 1986, S. 77.


  3. Dazu grundlegend: BVerfGE 2, 380 (403).


  4. ab Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band I, C.H. Beck, 1984, § 20 III 1 (S. 781).


  5. Konrad Hesse: Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes. In: Konrad Hesse, Siegfried Reicke, Ulrich Scheuner (Hrsg.): Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag., Tübingen 1962, S. 71.


  6. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. 1992, S. 2086.


  7. Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1999, Rn. 60 ff.


  8. Klaus Stern, Staatsrecht I, § 20 IV; Reinhold Zippelius, Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 17. Aufl. 2017, § 30 I.


  9. Immanuel Kant, Metaphysik der Sitten, Einleitung in die Rechtslehre, § C.


  10. Theodor Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 4. Aufl. 1987, S. 101 ff.; Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., München 2011, § 23.


  11. Bernhard Gayer, Stefan Reip: Schul- und Beamtenrecht für die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden-Württemberg. Europa-Lehrmittel Nourney, Vollmer, Haan-Gruiten 2012, ISBN 978-3-8085-7954-1, S. 23. 


  12. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 I 2 h.


  13. So definiert Ulrich Karpen (Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S. 20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch Peter Cornelius Mayer-Tasch (Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung. München 1991, S. 38) spricht davon, dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.


  14. Eine historisch begründete Frage, die auf den klassischen Liberalismus zurückgeht.


  15. Vgl. dazu ausführlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S. 181–191, hier S. 183 f.).


  16. Vgl. Jürgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger, 5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 (S. 28).


  17. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 I 1.


  18. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 III 1.


  19. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 III 2.


  20. Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 30 III.


  21. Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 23 III.






Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!








Popular posts from this blog

Statuo de Libereco

Tanganjiko

Liste der Baudenkmäler in Enneberg