Einfriedung






Einfriedung des Heldendenkmals in Rheinsberg


Einfriedung (veraltet auch Einfriedigung) ist eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren.[1]




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Etymologie


  • 2 Allgemeines


  • 3 Arten


  • 4 Rechtsfragen


    • 4.1 Zivilrecht


    • 4.2 Nachbarrecht


    • 4.3 Baurecht


    • 4.4 Strafrecht




  • 5 Siehe auch


  • 6 Einzelnachweise





Etymologie |


Das Wort stammt aus dem mittelhochdeutschen Wort „vride“ (Umzäunung, eingehegter Raum oder Friede wie bei Friedhof).[2][3] Auch das Landgericht Gießen assoziierte die Einfriedung mit dem Wort Frieden, denn eine Einfriedung soll „das Grundstück oder Teile davon vor der Außenwelt schützen und ein Hindernis darstellen (soll), was von außen her den Frieden des Grundstücks stören oder dessen Nutzung beeinträchtigen könnte“.[4][5]



Allgemeines |




Einfriedung – Gartenzaun eines Vorgartens in Pett Levels/Sussex (September 2007)




Einfriedung – Wohnhaus mit Einfriedung in Kühlungsborn (Juni 2012)




Einfriedung – Saalfeld (November 2014)


Einfriedungen sollen vor unbefugtem Betreten oder Verlassen und Einsicht schützen sowie gegen Witterungs- und Verkehrseinwirkungen (Wind- und Sonnenschutz, Lärm, Schmutz) dienen. Sie stellen eine optische Grundstücksgrenze dar, die die grundstücksrechtliche Grenze für jedermann markieren soll. An Einfriedungen sind auch zuweilen Schilder angebracht, die das unbefugte Betreten der Grundstücke ausdrücklich verbieten. Außerdem haben sie den Zweck, Wildtiere abzuwehren, fremdes Nutzvieh abzuhalten, gefährliche Bereiche abzugrenzen oder innerhalb der Einfriedung befindliche Haus- oder Nutztiere am Entlaufen zu hindern.


In der Frühen Neuzeit war es mancherorts auch üblich, Felder und Wiesen mit Holzzäunen einzufrieden. Solche hölzernen Einfriedungen waren ein begehrtes Diebesgut, konnten sie doch in Notzeiten auch als Brennmaterial verwendet werden. Mitunter mussten städtische Obrigkeiten mit Verordnungen und der Androhung von Strafen gegen den Diebstahl von Zäunen vorgehen, wie etwa Richter und Rat der österreichischen Stadt Waidhofen an der Ybbs im Jahr 1547.[6]



Arten |


Bereits der Technologe Johann Christian Gotthard unterschied 1804 zwischen toten und lebenden Einfriedungen[7] und untersuchte detailfreudig die damals verwendeten Materialien und Pflanzenarten. Dabei stieß er auf die Heckenkirsche, die ihren Namen von ihrem Zweck erhielt.[8] Tote Einfriedungen sind Gartenmauern oder Zäune (hierfür ist unter Umständen eine Baugenehmigung erforderlich), Einzäunungen jeder Art wie Schranken, Erdwälle, Stroh- bzw. Schilfmatten an Pfählen an der Grenze eines Grundstücks, ebenso auf diese Weise befestigte Rohrmatten; lebende sind Baumreihen, Sträucher oder Hecken (hier sind Grenzabstände zu beachten). Die Anlegung von Einfriedigungshecken bezweckt nach Gotthard die „Beschützung eines Grundstücks“.[9]Pflanzen sind keine baulichen Anlagen im Sinne des Baurechts, so dass hierfür zwar keine Baugenehmigung, aber unter Umständen die Zustimmung der Nachbarn erforderlich ist. Ferner wird unterschieden zwischen geschlossenen Einfriedungen (z. B. Mauern, Holzwände), die nicht durchsichtig sind und offenen Einfriedungen (z. B. Drahtzäune, Holzlatten), die lichtdurchlässig sind. Insbesondere geschlossene Einfriedungen sorgen oft für Nachbarschaftsstreitigkeiten, wenn einem der Beteiligten Licht und Aussicht genommen werden.



Rechtsfragen |


Bei Einfriedungen ist zwischen Zivilrecht, öffentlichem Nachbarrecht und Baurecht zu unterscheiden. Während Nachbar- und Baurecht zum Landesrecht gehören, ist das Zivilrecht bundeseinheitlich geregelt.



Zivilrecht |


Im BGB wird zunächst danach unterschieden, wo genau die Einfriedung errichtet werden soll. Der Eigentümer kann sie auf seinem Grundstück oder auf der Grundstücksgrenze gemeinsam mit seinem Nachbarn errichten. Der Grundstückseigentümer hat aus § 903 Satz 1 BGB das Recht, auf seinem Grundstück eine Einfriedigung nach eigenem Ermessen zu errichten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einfriedung entsteht erst dann, wenn sie durch einen Grundstücksnachbarn verlangt wird. Wer gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks Anspruch auf Einfriedung an der gemeinsamen Grenze hat, kann verlangen, dass nicht neben eine solche Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche diese in ihrem ortsüblichen Erscheinungsbild völlig verändert.[10] Um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung zu umgehen, dürfen Einfriedungen auch auf der Abstandsfläche (früher auch Bauwich genannt) neben der Grundstücksgrenze auf eigenem Grundstück errichtet werden. Auch ohne Einfriedung sind unerlaubte Grenzüberschreitungen durch Menschen, Tiere oder Sachen nach § 1004 BGB abwehrbar[11] und lösen einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer aus.


Zudem werden Einfriedungen in § 586 BGB ausdrücklich im Pachtrecht und in den § 921, § 922 BGB als Einrichtung erwähnt. Danach wird die Einfriedung auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Einwilligung des Nachbarn kraft Gesetzes zu einer Grenzeinrichtung, die Miteigentum der beiden Nachbarn darstellt und deshalb nur noch mit Einwilligung des Nachbarn verändert oder beseitigt werden kann.



Nachbarrecht |


Die meisten Bundesländer regeln in ihren Nachbarrechtsgesetzen eine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken an oder auf der Grenze zu Nachbargrundstücken in der Annahme, dass dadurch nachbarliche Streitigkeiten vermieden werden.[12] Sie sollen den Nachbarfrieden sichern und eine annehmbare Lösung zum Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn herbeiführen.


Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze ortsüblich einzufriedigen (§ 32 Abs. 1 NachbG NW). „Ortsüblich“ ist eine Einfriedung, wenn sie im betroffenen Ortsteil oder in einer geschlossenen Siedlung häufiger vorkommt. Das Erfordernis der Ortsüblichkeit bildet nicht nur den Maßstab dafür, welche Art der Einfriedigung die Nachbarn nach § 37 Abs. 1 NachbG NW kostenmäßig hinnehmen müssen; es bestimmt darüber hinaus im beiderseitigen Interesse auch die zweckgerechte und die ihnen ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedung. Ist eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellbar, gilt oft ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 Metern als ortsüblich. Nicht ortsüblich sind palisadenartige Einfriedungen aus Eisenbahnschwellen oder zwei Meter hohe Steinmauern.[13] Der Nachbar kann die Beseitigung einer freiwilligen Einfriedung verlangen, wenn diese nicht ortsüblich ist.[14]


Die Ortsüblichkeit ist nach den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer uneinheitlich geregelt:




  • Berlin: ca. 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 23; Beschaffenheit)


  • Brandenburg: ca. 1,25 m hoher Maschendrahtzaun (§ 32; Beschaffenheit)


  • Hamburg: durchbrochene Einfriedigungen bis 1,50 m (§ 11, Einfriedigung)


  • Hessen: ca. 1,20 m hoher Maschendrahtzaun (§ 15; Beschaffenheit)


  • Niedersachsen: bis zu 1,20 m hoher Zaun (§ 28; Beschaffenheit der Einfriedung)


  • Nordrhein-Westfalen: ca. 1,20 m hohe Mauer oder Zaun (§ 35; Beschaffenheit)


  • Rheinland-Pfalz: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39; Einfriedungspflicht)


  • Saarland: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 43; Einfriedungspflicht)


  • Sachsen-Anhalt: bis 2,00 m hoher Zaun (§ 23; Anforderungen an Grundstückseinfriedungen)


  • Schleswig-Holstein: ein etwa 1,20 m hoher Zaun aus Maschendraht (§ 31; Beschaffenheit der Einfriedigung)


  • Thüringen: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39; Einfriedungspflicht)


Für die Gestaltung der Einfriedung kann es je nach Gemeinde und/oder Bundesland zahlreiche baurechtlichen Vorschriften (u. a. Bebauungsplan, kommunale Einfriedungssatzungen, Landesbauordnung und weitere Nachbarschaftsgesetze) geben.



Baurecht |


In den Landesbauordnungen ist die Genehmigungsfreiheit bestimmter baulicher Anlagen vorgesehen (z. B. §§ 65, 66 BauO NW). Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen und Einrichtungen von geringer Bedeutung, zu denen auch Einfriedungen gehören.[15]


Gleichwohl kann sich in einzelnen Bundesländern Konfliktpotential ergeben, z. B. in Nordrhein-Westfalen, wenn die Höhe von Einfriedungen im Bauordnungs- und im Nachbarschaftsrecht unterschiedlich geregelt sind: Nach § 65 Abs. 1 BauO NW sind Einfriedungen bis zu zwei Metern, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu einem Meter Höhe über der Geländeoberfläche und offene Einfriedungen für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei. Erst darüber hinaus gehende Anlagen entfalten gebäudegleiche Wirkungen.[16] Das bedeutet aber auch, dass eine Einfriedung zwischen zwei Grundstücken bis zu zwei Metern zwar genehmigungsfrei bleibt, aber nach Nachbarrecht nicht ortsüblich ist und deshalb vom Nachbarn nicht geduldet werden muss.


Eine bloße Grenzmarkierung ist noch keine Einfriedung.



Strafrecht |


In Deutschland stellt § 123 StGB den Hausfriedensbruch unter Strafe. Primär schützt dieses Verbot geschlossene Räume, es gilt jedoch auch für offene Flächen, sofern diese eingefriedet sind („befriedetes Besitztum“). Unter „befriedetem Besitztum“ wird ein mit Schutzmaßnahmen, die ein äußerlich wirkendes, physisches Hindernis darstellen, gegen willkürliches Eindringen gesichertes Grundstück verstanden. Eine bauliche Einfriedung muss strafrechtlich keineswegs unüberwindlich sein, sondern nur die (optische) Eingrenzung des Grundstücks erkennbar machen. Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist. Daher reicht rechtlich z. B. bereits eine Flatterleine.



Siehe auch |


  • Einhegung


Einzelnachweise |




  1. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Mai 1990, Az. 4 TG 510/90, Volltext.


  2. Gerhard Wahrig: Deutsches Wörterbuch, Sonderausgabe, 1968, Sp. 1009.


  3. Wikiling, Lemma „vride“ (Memento des Originals vom 1. Oktober 2016 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.koeblergerhard.de


  4. LG Gießen, Urteil vom 21. September 1994, Az. 1 S 173/94 = Volltext = NJW-RR 1995, 271.


  5. Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 22. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin 1989 S. 170, ISBN 3-11-006800-1.


  6. Stefan René Buzanich: „… die zein und hager nidergerissen, das zaunholtz hinweggetragen…“. Wald- und Flurfrevel im Waidhofen des Jahres 1547 – ein aufschlussreicher Text aus dem „Memorabilienbuch“, in: Musealverein Waidhofen an der Ybbs (Hrsg.): 5 hoch e. Historische Beiträge des Musealvereins, 37. Jahrgang, 2012 S. 20 f.


  7. Johann Christian Gotthard: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche Die Einfriedigung von Grundstücken, 1804, S. 6.


  8. Johann Christian Gotthard: Die Einfriedigung von Grundstücken, 1804, S. 36.


  9. Johann Christian Gotthard: Die Einfriedigung von Grundstücken, 1804, S. 18.


  10. BGH, Urteil vom 9. Februar 1979, Az. V ZR 108/77, Volltext = BGHZ 73, 272.


  11. Otto Palandt/Peter Bassenge: BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 903, Rn. 7 f.


  12. Hans-Albert Wegner: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche Ihr gutes Recht als Nachbar, 2007 S. 29.


  13. BGH, Urteil vom 23. März 1979, Az. V ZR 106/77, Volltext = NJW 1979, 1409.


  14. BGH, Urteil vom 22. Mai 1992, Az. V ZR 93/91, Volltext = NJW 1992, 2569.


  15. Michael Brenner: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche Öffentliches Baurecht, 2009, S. 201, Rn. 733.


  16. Dieter Wilke (u. a.): eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche Kommentar zur Berliner Bauordnung, 1999, S. 344.






Rechtshinweis
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