Soldatenversorgungsgesetz































































Basisdaten
Titel: Gesetz über die Versorgung für die
ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
Kurztitel:
Soldatenversorgungsgesetz
Abkürzung:
SVG
Art:

Bundesgesetz
Geltungsbereich:

Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:

Wehrrecht, Versorgungsrecht

Fundstellennachweis:
53-4
Ursprüngliche Fassung vom:
26. Juli 1957
(BGBl. I S. 785)
Inkrafttreten am:
1. April 1956
Neubekanntmachung vom:
16. September 2009
(BGBl. I S. 3054)
Letzte Änderung durch:

Art. 11 G vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2387, 2392)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2019
(Art. 13 G vom 11. Dezember 2018)

GESTA:
M008
Weblink:

Text des SVG

Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung der Soldaten der deutschen Bundeswehr.


Das aktuelle SVG besteht aus 6 Teilen:



  • Teil 1: Einleitende Vorschriften

  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung mit den Abschnitten

    • Abschnitt I: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

    • Abschnitt II: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

    • Abschnitt III: Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten

    • Abschnitt IV: Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen

    • Abschnitt V: Sondervorschriften

    • Abschnitt VI: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen

    • Abschnitt VII: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

    • Abschnitt VIII: Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch



  • Teil 3: Beschädigtenversorgung mit den Abschnitten

    • Abschnitt I: Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen

    • Abschnitt II: Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften



  • Teil 4: Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit

  • Teil 5: Organisation, Verfahren, Rechtsweg

  • Teil 6: Schluss- und Übergangsvorschriften


Das SVG regelt im ersten Abschnitt des zweiten Teils unter anderem die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit. Die Dienstzeitversorgung eines Zeitsoldaten umfasst unter anderem die Ansprüche auf Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe. Hierbei ist jedoch von der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten zu unterscheiden, welche Schwerpunktmäßig im zweiten Abschnitt des zweiten Teils geregelt wird.



Siehe auch |



  • Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Äquivalent zum SVG für Bundesbeamte und Richter des Bundes


Weblinks |



  • Änderung Berufsförderung und Dienstzeitversorgung im Rahmen Bw-Reformbegleitgesetz vom 21.07.2012. (PDF; 524 kB) www.dienstzeitende.de, 14. August 2012, abgerufen am 16. Dezember 2013. 





Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!



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