Kreistag











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Der Kreistag ist in Deutschland die kommunale Volksvertretung auf der Ebene der Landkreise (Kreise).




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Stellung


  • 2 Kompetenzen


  • 3 Zusammensetzung


  • 4 Ausschüsse


  • 5 Städteregionstag


  • 6 Weblinks





Stellung |


Die Errichtung von Kreistagen wird im Kommunalrecht der Länder im Einzelnen in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geregelt. Es handelt sich bei den Kreistagen nicht um Parlamente und nicht um Organe der Legislative. Vielmehr gehören die Kreistage als Organe der kommunalen Selbstverwaltung der Kreise zur Exekutive (wie auch Stadt- und Gemeinderäte).



Kompetenzen |


Nach allen Kommunalverfassungen in Deutschland ist der Kreistag stets das Hauptorgan des Landkreises. Er entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen (Richtlinienkompetenz). Im Gegensatz hierzu führt der Landrat die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistages aus.


Die Beschlussmöglichkeiten des Kreistages sind auf die eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises beschränkt. Soweit dem Landkreis nicht auch alle staatlichen Aufgaben übertragen sind (Vollkommunalisierung), kann der Kreistag hingegen nicht über die Arbeit des staatlichen Teils des Landrats oder Landratsamtes entscheiden.



Zusammensetzung |


Der Kreistag setzt sich grundsätzlich aus in allgemeinen, freien, unmittelbaren, gleichen und geheimen Wahlen von den Kreisbürgern (unter Einschluss der EU-Ausländer) gewählten Mitgliedern zusammen. Die Wahlperiode dauert in den meisten Ländern fünf Jahre, in Bayern sechs Jahre.


In einigen Ländern gehört neben den ehrenamtlichen Mitgliedern auch der hauptamtliche Hauptverwaltungsbeamte des Kreises (Landrat) dem Kreistag an. Dabei ist zu beachten, dass die frühere Doppelspitze aus hauptamtlichen Oberkreisdirektor und damals ehrenamtlichem Landrat gemäß der norddeutschen Ratsverfassung mittlerweile in den letzten beiden Ländern (Nordrhein-Westfalen: 1994, Niedersachsen: 1996) abgeschafft ist.


In manchen Ländern liegt der Vorsitz über den Kreistag beim Landrat, in anderen Ländern wird aus der Mitte der (übrigen) Mitglieder ein gesonderter Vorsitzender des Kreistages, Kreistagspräsident oder Kreispräsident gewählt.


Die (übrigen) Mitglieder des Kreistages werden zum Teil als Mitglieder des Kreistages, ehrenamtliche Mitglieder des Kreistages, Kreistagsmitglieder, Kreisräte oder Kreistagsabgeordnete bezeichnet. Die Bezeichnung als Kreistagsabgeordnete ist dabei insofern irreführend, als die Mitglieder der Kreistage anders als die Mitglieder von Bundestag und Landtagen keine Parlamentarier sind und auch keine politische Immunität genießen.


Die landesspezifischen Unterschiede in der Zusammensetzung und im Vorsitz des Kreistages ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:






































































































Land

Landesgesetzliche Regelung

Bezeichnung des Verwaltungsträgers auf Kreisebene

Zusammensetzung des Kreistages

Vorsitz über den Kreistag

Baden-Württemberg

Landkreisordnung für Baden-Württemberg
Landkreis
Kreisräte und Landrat
Landrat

Bayern
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Landkreis
Kreisräte und Landrat
Landrat

Brandenburg

Kommunalverfassung für das Land Brandenburg
Landkreis
Kreistagsabgeordnete und Landrat
Vorsitzender des Kreistages (aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten)

Hessen
Hessische Landkreisordnung
Landkreis
Kreistagsabgeordnete (ohne Landrat)
Vorsitzender des Kreistages (aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten)

Mecklenburg-Vorpommern
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Landkreis
Kreistagsmitglieder (ohne Landrat)
Kreistagspräsident (aus der Mitte des Kreistags)

Niedersachsen

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
Landkreis
Kreistagsabgeordnete und Landrat
Vorsitzender des Kreistages (aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten)

Nordrhein-Westfalen

Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Kreis
Kreistagsmitglieder (ohne Landrat)
Landrat

Rheinland-Pfalz

Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz
Landkreis
Kreistagsmitglieder und Landrat
Landrat

Saarland
Kommunalselbstverwaltungsgesetz
Landkreis
Mitglieder des Kreistages (ohne Landrat)
Landrat

Sachsen
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
Landkreis
Kreisräte und Landrat
Landrat

Sachsen-Anhalt
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Landkreis
Ehrenamtliche Mitglieder des Kreistages und Landrat
Vorsitzender des Kreistages (aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages)

Schleswig-Holstein
Kreisordnung für Schleswig-Holstein
Kreis
Kreistagsabgeordnete (ohne Landrat)
Kreispräsident (aus der Mitte der Kreistagsabgeordneten)

Thüringen
Thüringer Kommunalordnung
Landkreis
Kreistagsmitglieder und Landrat
Landrat


Ausschüsse |


Der Kreistag bildet als Pflichtausschüsse nach den meisten Länderregelungen den Kreisausschuss als wichtigsten Ausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss, sowie nach Bundesrecht den Jugendhilfeausschuss. Er kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung bilden.



Städteregionstag |


Das Pendant zum Kreistag ist in der seit 2009 bestehenden Städteregion Aachen der Städteregionstag. Er hat 72 Mitglieder. Hinzu kommt der Städteregionsrat, der den Vorsitz innehat.



Weblinks |



  • http://www.landkreistag.de/ueber-den-dlt/aufgaben-der-kreise.html abgerufen 7. März 2016





Rechtshinweis
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